Satzung
des Karneval-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Organisation und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Karneval-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
    Die Abkürzung des Landesverbandes lautet KLMV.
  2. Der Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort des KLMV ist Schwerin.
  3. Er ist am Amtsgericht Schwerin in das Vereinsregister eingetragen (VR 64).
  4. Der Landesverband besteht aus Vereinen, Klubs und Gesellschaften.
  5. Der KLMV ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. (Abk.: BDK).
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Der KLMV ist die Dachorganisation aller ihm im Land Mecklenburg-Vorpommern angeschlossenen Karnevals-, Fastnachts- und Faschingsvereine, -klubs, -gesellschaften, Vereine des karnevalistischen Tanzsports und anderer Vereinigungen (nachfolgend Vereine genannt).
  2. Gastmitgliedschaften von Vereinen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im KLMV sind möglich.
  3. Der KLMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings auf traditions- und regionalgebundener Grundlage, ohne in die Eigenständigkeit der Vereine einzugreifen.
  4. Der KLMV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des KLMV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des KLMV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der KLMV ist parteipolitisch unabhängig und setzt sich für weltanschauliche sowie religiöse Toleranz ein.
  7. Der KLMV verhindert Auswüchse innerhalb der karnevalistischen Brauchtumspflege sowie Bestrebungen, den Karneval kommerziell auszunutzen.
  8. Er fördert das fastnachtliche Schrifttum sowie die digitale Archivierung in den ihm angeschlossenen Vereinen, die Verbindung zu Presse, Rundfunk, Fernsehen und online-Medien.
  9. Er fördert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Vereinen sowie die Durchführung von Turnieren für Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen im Rahmen des Satzungszwecks.
  10. Auf Grundlage der Satzung unterhält der KLMV Kontakte zu Behörden, Institutionen, demokratischen Parteien und Organisationen.
  11. Innerhalb des KLMV besteht eine Jugendorganisation, die Karnevaljugend Mecklenburg-Vorpommern (Abk.: KLMV-Jugend).
  12. Seine Arbeit organisiert der KLMV durch Tagungen, Versammlungen, Treffen,
    Turniere, Wettbewerbe und Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des KLMV gliedern sich in:
    1. Aktive Mitglieder, das sind die dem KLMV angeschlossenen Vereine und Einzelmitglieder (§2 Abs. 1 und 2).
    2. Fördernde Mitglieder, das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die den KLMV ideell und finanziell unterstützen.
    3. Ehrenmitglieder, sind Personen, die sich um die Pflege des karnevalistischen Brauchtums und die Unterstützung des KLMV außerordentliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied berufen werden.Die Aufnahme in den KLMV und damit auch in den BDK erfolgt:
      a. Durch einen schriftlichen Antrag an den KLMV. Das Präsidium muss den Antrag bestätigen. Nach der Bestätigung wird der Antrag an der BDK weitergeleitet.
      b. Ein vom KLMV nicht bestätigter Aufnahmeantrag eines Vereins muss dem
      Präsidium des BDK mit einer schriftlichen Begründung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung in der Präsidiumssitzung des BDK.
  2. Die Rechte der Mitglieder:
    1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen des KLMV mit Stimmrecht (1 Stimme) zu. Sie sind antragsberechtigt, können Anfragen und Informationsersuchen stellen.
    2. Ehrenmitglieder können beratend an den Hauptversammlungen sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
    3. Die Mitglieder des KLMV sind in ihrem Eigenleben unter Berücksichtigung des Zwecks des KLMV nicht eingeschränkt. Ihre regionalen Eigenarten, Traditionen und Bräuche sollen erhalten bleiben und sind zu fördern.
    4. Die Vereine können sich über den KLMV für die Teilnahme an Veranstaltungen des BDK bewerben.
    5. Die Vereine können beim Präsidium des KLMV und beim BDK Unterstützung und Beratung bei der Klärung von Rechts-, Finanz-, Material- und anderen fachlichen Problemen anfordern. Sie werden über Schulungsangebote informiert.
    6. Die Vereine erhalten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft jährlich 2 Exemplare der Zeitschrift „Deutsche Fastnacht“ (offizielles Organ des BDK) kostenlos.
  3. Die Pflichten der Mitglieder:
    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des KLMV anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erreichung der Ziele des KLMV aktiv mitzuwirken. Eigene Satzungen sind mit dem Sinn und dem Zweck der Satzung des KLMV abzugleichen.
    2. Jedes Mitglied hat den durch das Präsidium beschlossenen jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Januar des Jahres zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verband wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Hauptversammlung oder die Präsidialtagung (gemäß § 4 Abs. 5, letzter Satz) auf Vorschlag des Präsidiums mit Beschluss fest.
    3. Bei Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Aufforderung zur Zahlung erlöschen die Rechte eines Mitglieds.
      Nach zweimaliger Mahnung erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung.
    4. Alle im KLMV zusammengeschlossenen Vereine verpflichten sich, die karnevalistischen Bräuche (Umzüge und Veranstaltungen) nur in der kalendermäßig feststehenden Zeit (um den 11.11. sowie zwischen dem 06.01.bis Aschermittwoch) auszuüben. Ausnahmen bilden Stadt-, Heimat- und weitere territoriale Feste, die eine besondere traditionelle Verbindung mit dem Karneval nachweisen.
    5. Die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz werden eingehalten.
  4. Ende der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft endet:

      1. durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium des KLMV zum Ende des Jahres bei Einhaltung einer dreimonatigen Ausstrittsfrist,
      2. durch Auflösen des betreffenden Vereins,
      3. durch Antrag des Präsidiums des KLMV auf Ausschluss oder Streichung beim Präsidium des BDK.
        Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
    1. Gründe für den Ausschluss oder die Streichung sind:
      1. grober Verstoß gegen die Satzungen des KLMV oder des BDK,
      2. Schädigung des karnevalistischen Brauchtums,
      3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
    2. Gegen den Ausschluss durch den KLMV kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Präsidium des BDK eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist gültig.

§ 4 Organe des KLMV
  1. Die Organe sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. die Präsidialtagung
    3. das geschäftsführende Präsidium
  2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich.
    Die Kosten für bestimmte Tätigkeiten der Organe des KLMV können gemäß Finanzordnung und Reisekostenordnung im Sinne des Satzungszwecks erstattet werden.
  3. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des KLMV. Sie findet alle 3 Jahre statt.
    Die Hauptversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen (jeder Verein hat 1 Stimme).
  4. Die Einberufung der Hauptversammlung an alle Mitglieder erfolgt durch das Präsidium in Textform, unter Mitteilung der Tagesordnung, vier Wochen vor dem Termin. Die schriftliche Einladung ist durch den Mitgliedsverein zu beantragen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte bekanntgegebene Anschrift, Faxnummer oder E-Mailadresse gerichtet war.
  5. Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin geleitet.
    Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:

    1. Bericht des Präsidenten/ der Präsidentin,
    2. Bericht des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin,
    3. Anhörung des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/ der Kassenprüferinnen,
    4. Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin und des Präsidiums,
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen und zwei Ersatzkassenprüfern/ Ersatzkassenprüferinnen, die dem geschäftsführenden Präsidium nicht angehören dürfen,
    8. Beratung von Anträgen,
    9. Bestimmung des Ortes und des Termins der nächsten Hauptversammlung.Vor Beginn jeder Hauptversammlung ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und von der Hauptversammlung bestätigen zu lassen.
      Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für einen Beschluss zur Satzung ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
      Bei der Auflösung der KLMV müssen mindestens Drei-Viertel aller Mitglieder des KLMV zustimmen. Bei Abwesenheit erfolgt eine Briefwahl.
      Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten/der Präsidentin (Versammlungsleiter/in) und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
      Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss das Präsidium unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Dann gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer ordentlichen Hauptversammlung.
      In den Kalenderjahren, in denen keine Hauptversammlung durchzuführen ist, findet jährlich mindestens eine Präsidialtagung (Mitgliederversammlung) statt.
  6. Das Präsidium
    1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
      1. der Präsident/ die Präsidentin
      2. der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin
      3. der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin
    2. Dem erweiterten Präsidium gehören an:
      1. der Schriftführer/ die Schriftführerin
      2. der Jugendleiter/ die Jugendleiterin der KLMV-Jugend
      3. der Ordenskanzler/die Ordenskanzlerin
      4. die Beisitzer/die Beisitzerinnen (Koordinatoren) für
      5. Verbandsentwicklung,
      6. karnevalistischer Tanz,
      7. Kultur und Tradition,
      8. Bütt, Gesang, Straßenkarneval.Darüber hinaus können die Leiter/ die Leiterinnen von zeitweiligen Arbeitsgruppen/ Fachausschüssen für die Dauer des Bestehens der Arbeitsgruppen/der Fachausschüsse in das erweiterte Präsidium kooptiert werden.
    3. Der Karneval-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
      1. den Präsidenten/die Präsidentin,
      2. den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin,
      3. den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin
      4. oder zwei beauftragte Mitglieder des erweiterten Präsidiums.Alle Präsidiumsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
        Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums (mit Ausnahme des Jugendleiters/ der Jugendleiterin der KLMV-Jugend) werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
        Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums aus, dann ist in der nächsten Präsidialtagung eine Nachwahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Präsident/die Präsidentin auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.

§ 5 Der Ehrenrat

Es wird ein Ehrenrat des KLMV gebildet, dem der Ehrenpräsident/ die Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder angehören. Der Ehrenrat gibt sich eine Ehrenratsordnung, wählt einen Vorstand und hat beratende Funktion.

§ 6 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung des KLMV oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den BDK, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Beschlossen auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2018.

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