Liebe Präsidentinnen und Präsidenten,

wie Ihr sicher alle aus den Medien mitbekommen habt, tritt heute die aktualisierte Corona-LVO in Kraft. Wir hatten soeben für die Vereine des LK LUP eine ViKo mit Sabrina Meyenburg vom C-Krisenstab des LK (vielen Dank dafür).

Da mittlerweile alle Landkreise in der Stufe „Gelb“ sind, müssen alle Teilnehmer und Gäste von Karnevalveranstaltungen, die nicht geimpft oder genesen sind, vorher getestet werden. Dafür reicht nach Aussage von Sabrina ein aktueller Antigentest, der auch vor Ort durch zugelassenes (medizinisches) Personal erfolgen kann. Es muss für die Testung allerdings eine räumlich Trennung zum Veranstaltungsraum gewährleistet werden. Erst mit negativem Ergebnis ist der Einlass möglich.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Landkreise innerhalb der nächsten Tage in die Stufe „Orange“ wechseln. Das heißt, die Veranstaltungen sind grundsätzlich unter den Maßgaben Corona-LVO § 8 Abs 9 bis 9b in Verbindung mit Anlage 44 Abs. 3 durchführbar.

Es wird empfohlen, dass sich die Vereine intern testen, um als Aktive einigermaßen sicher zu sein.

Desweiteren gab es bei unserem Präsidentenfrühschoppen am 24.10. noch Nachfragen zu Kinderkarneval und Tanzsport. Dies habe ich an die zuständige Staatssekratärin im WM, Frau HJilgemann weiter geleitet. Hier Ihre Antworten:

Ihren Fragen folgende Auskünfte:

Veranstaltungen zum Kinderkarneval unterliegen keinen anderen Regeln als normale Veranstaltungen. D.h. wenn eine 3 G Veranstaltung durchgeführt wird, haben alle, die nicht genesen oder geimpft sind, Tests vorzuweisen, wenn der Landkreis Gelb in der risikogewichteten Stufenkarte ist.  Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind vom Testerfordernis befreit.  Schülerinnen und Schülern, die in der Schule regelmäßig getestet werden, müssen nicht getestet werden (in den Ferien unterfallen sie aber der Testpflicht).

Bei einer  2 G Veranstaltung (genaue  Angaben entnehmen Sie bitte dem § 1d der Verordnung) haben alle Anwesenden einen Nachweis der Impfung/Genesung  vorzulegen. Kinder bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres sind hiervon befreit. Kinder zwischen 7 und unter 12 haben einen tagesaktuellen Test vorzuweisen. Bis zum 30. November gilt dies auch für die 12 bis unter 16 Jährigen und Schwangere (weil hier die Impfempfehlung noch nicht so lange vorliegt). Beschäftigte/Mitarbeitende oder sonst tätige Personen, die nicht geimpft sind, können ihrer Tätigkeit nur mit einem PCR Test in einer 2G Veranstaltung ausüben und haben einen Mundschutz zu tragen.

Eine Besonderheit dürfte es jedoch bei einem Kinderkarneval geben: je nach Altersstruktur kann es sein, dass eine Kinderkarnevalveranstaltung nicht als 2-G-Veranstaltung durchgeführt werden darf,  da gemäß § 1d Absatz 2 Nummer 6 die 2-G-Option nicht ausgeübt werden kann, wenn das Angebot sich überwiegend an Kinder/Jugendliche bis 16 Jahre richtet ( da dann fast nur Ungeimpfte im Raum wären).

Um auf Ihre konkrete Frage der über 12-jährigen Tänzer*innen Bezug zu nehmen, hieße dies, dass diese grundsätzlich, sofern sie nicht geimpft sein sollten, bis zum 30.11.2021 unter die Ausnahme der 12 bis 16-jährigen fallen könnten, die nach Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttestergebnisses an der Veranstaltung teilnehmen dürften. Es bleibt jedoch zu bedenken, dass die Veranstaltung nicht als 2-G-Veranstaltung möglich sein würde, wenn der überwiegende Teil der Teilnehmer jünger als 16 Jahre ist.

Viele Grüße
Frauke Hilgemann